Steuerbescheid 2020/12: anti
Veröffentlicht am 31. Dezember 2020
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Diese Mitteilung wird gemäß Verordnung 96A(1) der Trade Remedies (Dumping and Subsidisation) (EU Exit) Regulations 2019 veröffentlicht.
Mit dieser Bekanntmachung werden die in der Bekanntmachung 2020/12 festgelegten Handelsschutzmaßnahmen der EU wirksam: Antidumpingzoll auf bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Der zusätzliche Einfuhrzollbetrag („Antidumpingzoll“), der auf den Nettopreis frei Grenze vor anderen Einfuhrzollbeträgen für zollpflichtige Waren (siehe unten) mit Ursprung in der Volksrepublik gilt von China ist in Tabelle 1 aufgeführt.
Um Anspruch auf den Zollbetrag zu haben, der für von einem ausländischen Exporteur gemäß Tabelle 1 hergestellte Waren gilt, muss bei der Einfuhr der Waren dem HMRC eine gültige Handelsrechnung mit einer beigefügten Erklärung vorgelegt werden. Der Wortlaut der Erklärung ist in Anlage 2 wiedergegeben.
Wird keine Rechnung vorgelegt oder die Erklärung nicht abgegeben, gilt als Restbetrag der für die Ware geltende Zollbetrag.
Der in Tabelle 1 angegebene Zoll gilt für die unten beschriebenen oder unter einem unten angegebenen Warencode eingeführten Waren.
Flacherzeugnisse aus unlegiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen Edelstahl, Silizium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert, plattiert oder beschichtet, nicht in Rollen, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und eine Breite von 600 mm oder mehr oder eine Dicke von 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm und eine Breite von 2,05 m oder mehr.
Diese Bekanntmachung tritt in Kraft und der Zoll gilt als Ersatz für den EU-Handelszoll.
Die Pflicht gilt bis entweder:
Hinweis: Verordnung 97C der Trade Remedies (Dumping and Subsidisation) (EU Exit) Regulations 2019 sieht vor, dass ein Zoll, der andernfalls während einer Übergangsüberprüfung auslaufen würde, bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin gilt.
Der in dieser Bekanntmachung angewandte Zoll unterliegt einer Übergangsüberprüfung gemäß Verordnung 97(2)(b) Trade Remedies (Dumping and Subsidisation) (EU Exit) Regulations 2019.
Informationen zu Untersuchungen und Überprüfungen finden Sie auf der Website des Trade Remedies Service.
Die folgende Erklärung muss von einem Beamten des Unternehmens, das die gültige Handelsrechnung ausstellt und dessen Name und Funktion identifizierbar ist, ausgefüllt, datiert und unterzeichnet werden:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die in dieser Rechnung aufgeführte [Menge] der für den Export in das Vereinigte Königreich verkauften [Waren] von [Name und Adresse des Unternehmens] ([TAP-Zusatzcode]) in [Land] hergestellt wurde.“ Ich erkläre, dass die in dieser Rechnung gemachten Angaben vollständig und richtig sind.
Datum:
Unterschrift:
Name gedruckt):'
Hinweis: Wird keine Rechnung vorgelegt oder die Erklärung nicht abgegeben, gilt als Restbetrag der für die Ware geltende Zollbetrag.
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